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HGB § 443 Rang mehrerer Pfandrechte

HGB § 443 Rang mehrerer Pfandrechte

[ Auszug: (1) Bestehen an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, 441, 464, 475b und 623 begründete Pfandrechte, so geht unter denjenigen Pfandrechten, die durch die Ver ... ]